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Die Satzung des Schönefelder Gewerbeverein e.V.
§ 1 – Namen und Status des Vereins
- Der Verein führt den Namen “ Schönefelder Gewerbeverein e.V. (nachfolgend GVS genannt)”.
- Der GVS hat seinen Sitz in Schönefeld und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Gewerbeverein ist politisch neutral.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung aller Interessen seiner Mitglieder zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Zu diesem Zweck obliegt ihm insbesondere:
- Die Schaffung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die den gesamten Gewerbebestand zu fördern geeignet sind.
- Die Veranstaltungen von Vorträgen und Aussprachen über alle die Mitglieder berührenden Fragen.
- Die Kontaktpflege mit Behörden, Presse und anderen maßgebenden Stellen.
- Die Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder in allen einschlägigen Fragen.
- Die Pflege freundschaftlichen Verkehrs Kontakte und regen Meinungsaustausches mit benachbarten Gewerbevereinen.
- Der Beitritt als Mitglied oder Gesellschafter in Vereine oder Gesellschaften die das Gewerbe in Schönefeld oder der Region fördern oder Maßnahmen zur Förderung durchführen.
- Den Kontakt zur Gemeindeverwaltung pflegen und erhalten, um die Anliegen des Handels, Gewerbe, der Industrie, des Handwerks, der Gastronomie und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können.
- Die Kommunikation zwischen Mitgliedern und der Gemeindeverwaltung begleiten und bei Bedarf Aufklärungsarbeit anbieten
- durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam machen
- durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist pflegen.
§ 3 – Mitgliedschaft
Der GVS hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehren- und Ehrenvorstandsmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können jede selbstständige natürliche und juristische Person werden, die dem Handwerks-, Handels-. Industriestande, einem freien Beruf angehört oder diesem nahe steht.
- Fördernde Mitglieder können jede natürliche und juristische Person sein, die die Ziele des GVS fördern.
- Natürliche Personen können als Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorstandsmitglieder berufen werden.
- Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
- Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung im Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
- Bei genehmigter Aufnahme wird der Angemeldete in das Mitgliederverzeichnis eingetragen und erwirbt die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.
- Für die Mitgliedschaft wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. (Beitragsordnung)
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten beim geschäftsführenden Vorstand möglich. Die Kündigung erfolgt durch Einschreiben, oder durch Empfangsbestätigung seitens des geschäftsführenden Vorstandes. Die Forderungen an Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen bleiben unberührt.
- Die Ausschließung eines Mitgliedes kann vom Gesamtvorstand auf Antrag beschlossen werden, wenn:
- Das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder verhalten
- Das Mitglied 1 Jahr mit Beitrags- oder sonstigen Zahlungen im Rückstand
- Der Ausschluss ist mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen im Gesamtvorstand zu beschließen.
- Die Ausschließung wird sofort wirksam. Die Ausschließungsgründe sind dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Einspruch gegen die Ausschließung ist innerhalb von 2 Woche nach Bekanntwerden der Gründe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
- Über den Ausschluss entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
- Widerspruch bei rückständigen Beiträgen ist nur möglich, gegen Zahlung der rückständigen Beiträge innerhalb von 3 Wochen nach der endgültigen Entscheidung durch die Jahreshauptversammlung.
- Während der Einspruchsfrist ruht die Mitgliedschaft.
- Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 4 – Sonderformen der Mitgliedschaft
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder behalten alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
- Mitglieder, die nach Übergabe oder Aufgabe ihres Betriebes Wert darauflegen, weiter ordentliches Mitglied zu bleiben, können dies beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
- Junioren der Mitgliedsbetriebe können eine zusätzliche Mitgliedschaft beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Für diese zusätzliche Mitgliedschaft wird kein Beitrag erhoben. Die zusätzlichen Mitglieder haben bei Abstimmungen keine zusätzliche Stimme (nur eine Stimme pro Mitgliedsbetrieb). Hat der Junior einen eigenen Betrieb, entfällt die Möglichkeit der zusätzlichen Mitgliedschaft – es kann für diesen Betrieb eine ordentliche Mitgliedschaft beantragt werden.
- Personen oder Institutionen die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nach § 3 nicht erfüllen, können auf Antrag als Fördermitglied aufgenommen werden. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, sie besitzen jedoch kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht bei Abstimmungen.
§ 5 – Rechte der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen sowie Anträge und Anfragen zu stellen. Sie haben bei allen Abstimmungen Stimmrecht und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
§ 6 – Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied unterwirft sich der Satzung und Beitragsordnung des Gewerbevereins Schönefelds.
§ 7 – Vereinsvermögen
- Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
- die Beiträge der Mitglieder,
- Zuwendungen, Spenden,
- das Vereinsvermögen mit seinen Erträgnissen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 – Geschäftsführung und Verwaltung
- Die Leitung der Vereinsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzende
- mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister (in Personalunion möglich)
- der Schriftführer (in Personalunion möglich)
- Der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein nach innen und außen. Sie sind Vorstand im Sinne des §26 b BGB und jeder für sich alleine verfügungsberechtigt. Für Personal-, Miet-, Leasing- und Kaufverträge und für alle Maßnahmen, die den Verein einschließlich ihrer Folgekosten höher als € 3.000,00 belasten, ist die vorherige Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands notwendig.
- Zum Gesamtvorstand gehören:
- der geschäftsführende Vorstand
- die Beisitzer (gerade Anzahl, Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden vom Gesamtvorstand festgelegt)
- die Ehrenvorsitzenden
- Die Anzahl der Beisitzer beschließt die Jahreshauptversammlung.
§ 9 – Ausschüsse, Arbeitskreise
Der Gesamtvorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse und Arbeitskreise mit einer 2/3 Mehrheit einberufen. Jedem Ausschuss oder Arbeitskreis sollte ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorstehen – werden für diese Aufgabe spezielle Fachkenntnisse benötigt, kann auch ein externes Mitglied berufen werden.
§ 10 – Vergütung, Kostenerstattung
Sämtliche Ämter im Gesamtvorstand, Ausschüssen und Arbeitskreisen sind Ehrenämter, die Tätigkeit wird nicht vergütet. Sachliche Ausgaben werden nach Beschluss des Gesamtvorstandes erstattet.
Für das Amt des geschäftsführenden Vorstandes können entsprechende Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
§ 11 – Versammlungen
- Die Jahreshauptversammlung wird einmal pro Jahr im ersten Halbjahr abgehalten. In ihr ist den Mitgliedern
- über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes,
- über die Rechnungsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr Bericht zu erstatten.
- Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Bei besonderen Veranlassungen können außerordentliche Hauptversammlungen stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Bei Bedarf können Mitgliederversammlungen für Gewerbe- und Fachgruppen veranstaltet werden.
- Zur Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen per E – Mail eingeladen. Es wird die E – Mail Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. In der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen.
§ 12 – Wahlen
- Der geschäftsführende Vorstand ist in einzelnen Wahlgängen zu wählen.
- Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheime Wahl durchzuführen.
- Der Gesamtvorstand wird auf drei Jahre gewählt.
- Wird dem Gesamtvorstand in der Jahreshauptversammlung keine Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr erteilt, so ist eine Neuwahl erforderlich.
- Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen).
§ 13 – Beschlüsse, Abstimmungen
- Über die Tagesordnung ist zu Beginn einer Versammlung Beschluss zu fassen.
- Über Anträge zur Tagesordnung ist vorher zu beschließen.
- Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind 10 Tage vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können noch bis zum Beginn der Versammlung gestellt werden – die Versammlung stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder darüber ab, ob diese behandelt werden.
- Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
- Satzungsänderungen sind nur in der Jahreshauptversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten möglich.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung widergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Geht innerhalb von drei Wochen nach der Kenntnisnahme kein Widerspruch durch die Mitglieder ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Eingehende Widersprüche sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
§ 14 – Rechnungsprüfung
Bei der Jahreshauptversammlung sind 2 Rechnungsprüfer zu wählen. Sie geben ihren Prüfbericht bei der nächsten Jahreshauptversammlung vor Entlastung des Gesamtvorstandes.
§ 15 – Auflösung des Vereins
- Der Verein gilt als aufgelöst, wenn alle Mitglieder die Auflösung beschließen oder wenn er weniger als 7 Mitglieder zählt oder wenn er seine Rechtsfähigkeit
- Bei der Auflösung ist über die Verwendung des vorhandenen Vermögens zu beschließen.
§ 16 – Schlussbestimmungen
- In Streitfällen über die Auslegung dieser Satzung ist in der Jahreshauptversammlung zu beschließen.
- Die Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig.
- Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
- Alle nicht in dieser Satzung geregelten Fragen regeln sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.